Vereinssatzung

Förderverein Park Hohenrode e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Park Hohenrode“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist Nordhausen.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhalts und der Pflege des denkmalgeschützten Villenparks und Arboretums Hohenrode von überregionaler Bedeutung. Der gemeinnützige Zweck besteht in der Förderung und Unterstützung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sowie der Heimatpflege und Aufarbeitung der Geschichte des Parks. Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere u. a. durch

  • Kontaktpflege zwischen bisherigen Eigentümern, möglichen öffentlichen Trägern, interessierten Bürgern, Kommunen, Institutionen und Unternehmen mit dem Ziel, den Park der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich zu machen und ein Nutzungskonzept für das Gebäude zu erstellen
  • Bemühungen zur Erhöhung von Image und Bekanntheitsgrad u. a. durch Pressearbeit, Führungen, Seminare, Kooperationen, Veranstaltungen etc.
  • Herausgabe von Publikationen
  • Akquisition von Spendengeldern zur Erfüllung des Vereinszweckes
  • Organisation von Projekten zur Erhaltung und Wiederherstellung des Denkmalensembles
  • Einbindung des Park Hohenrode in eine nachhaltige Raum-/ Stadtentwicklung, in den lokalen Agenda 21
  • Prozess sowie dem nationalen und europäischen Integrationsprozess
  • Die Beschaffung von Mitteln für die Bürgerstiftung Park Hohenrode zur Verwirklichung von o. g. steuerbegünstigten Zwecken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31.12.2005.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können sowohl natürliche wie juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung schriftlich mit.

Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder haben keine besonderen Rechte.

Die Mitgliedschaft endet bei juristischen und bei natürlichen Personen mit der Auflösung des Vereins, durch Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste, durch freiwilligen Austritt oder durch Tod. Zur Streichung aus der Mitgliederliste ist der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ermächtigt, wenn trotz vorheriger Mahnung unter Hinweis auf die Folgen zwei Jahresbeiträge in Folge nicht entrichtet wurden, oder das Verhalten des Mitglieds in erheblichem Maße dem Vereinszweck abträglich ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder bestimmen das Jahresprogramm zur Umsetzung des Vereinszweckes. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Stiftungsrates der Bürgerstiftung „Park Hohenrode“ auf Vorschlag des Vorstandes des Fördervereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende die Mitglieder immer dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail und durch Veröffentlichung in der lokalen Presse. Die Frist beginnt mit dem der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder beschließen durch einfache Mehrheit der Anwesenden.

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Dem Vorstand können weiter bis zu 5 Beisitzer angehören.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

Stellt der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister oder der Schriftführer sein Vorstandsamt vorzeitig zur Verfügung, kann der Vorstand aus seinen Reihen das Amt neu besetzen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der verbliebene Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Aufgaben des Vorstandes:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorschlag der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder des Stiftungsrates der Bürgerstiftung „Park Hohenrode“ aus den Vereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung des Fördervereins.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand berufen. Erneute Berufung ist möglich.

Der Beirat besteht aus Personen, die in der praktischen oder wissenschaftlichen Arbeit Bezüge zu den Satzungszielen des Vereins haben.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen zu beraten.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Die Mitgliedsbeiträge dienen der finanziellen Absicherung des Vereinszwecks. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind jährlich spätestens mit Ablauf des ersten Quartals eines Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Der Verein kann bei Wegfall des Vereinszwecks durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung „Park Hohenrode“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

Nordhausen, 12.Juni 2019

Hannelore Haase
Vorsitzende

Satzung Förderverein Park Hohenrode

Satzung-Foerderverein-Park-Hohenrode.pdf [40,5 kB]
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